Verhältnis Landesverband - Bezirke - Ortsgruppen
X. Verhältnis Landesverband – Bezirke – Ortsgruppen
§ 57
Kontrollrechte
(1) 1 Der Landesverbandsvorstand ist berechtigt, die Tätigkeit der Gliederungen zu überwachen. ² Er kann dazu jederzeit ihre Arbeit überprüfen und in die Unterlagen Einsicht nehmen. ³ Gegenüber Ortsgruppen geschieht das im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bezirksvorstand.
(2) Die Bezirksvorstände haben die gleichen Rechte gegenüber ihren Ortsgruppen.
§ 58
Eingriffsrechte
(1) 1 Der Landesverbandsvorstand kann bei groben Missständen in einer Gliederung alle notwendigen Maßnahmen einschließlich personeller Verfügungen ergreifen, um ordnungsgemäßes Arbeiten in der betreffenden Gliederung zu gewährleisten. ² Falls Eile geboten ist, haben diese Befugnisse der Landesverbandspräsident, die Landesverbandsvizepräsidenten oder eine von ihnen beauftragte Person oder Kommission. ³ Über deren Maßnahmen hat der Landesverbandsvorstand alsbald zu entscheiden.
(2) Wenn der Missstand auf andere Weise nicht behoben werden kann, muss für die betreffende Gliederung innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Tagung einberufen werden.
(3) Gegenüber Ortsgruppen werden die Maßnahmen im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bezirk getroffen.
§ 59
Mitwirkungsrechte übergeordneter Gliederungen
(1) 1 Zu allen Bezirkstagungen wird der Landesverbandsvorstand, zu allen Ortsgruppentagungen der Bezirksvorstand fristgerecht eingeladen. 2 Von allen Bezirkstagungen und von allen Versammlungen des Bezirksrats wird dem Landesverbandsvorstand, von allen Ortsgruppentagungen dem Bezirksvorstand eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zwei Monaten zugeleitet.
(2) Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen sowie deren gewählte Vertreter haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
§ 60
Pflichten der Gliederungen
(1) 1 Die Gliederungen sind verpflichtet, soweit zumutbar ihren sachlichen, materiellen und personellen Beitrag, insbesondere zu Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzmaßnahmen, die von übergeordneten Gliederungen beschlossen wurden, gegebenenfalls auch über die Gliederungsgrenze hinaus zu leisten. 2 Durch Bezirke gegenüber Ortsgruppen beschlossene Maßnahmen sind dem Landesverband anzuzeigen. 3 Maßnahmen des Landesverbandes gegenüber Ortsgruppen müssen im Zusammenwirken mit dem zuständigen Bezirk erfolgen.
(2) 1 Einer Gliederung, die aufgrund Beschlusses einer übergeordneten Gliederung zu einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen herangezogen wird, sind die ihr dadurch entstehenden Kosten seitens der veranlassenden Gliederung zu erstatten. 2 Erfolgt die Heranziehung aufgrund Ersuchens einer staatlichen Stelle oder einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, so ist deren Gegenleistung für die Höhe der Erstattung maßgebend. 3 Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht im Falle des Satzes 2 gegen die übergeordneten Gliederungen nicht.
(3) 1 Zu den festgelegten Terminen werden der übergeordneten Gliederung gegen Bestätigung zugeleitet
1. der Statistische Jahresbericht,
2. die Mitgliederstatistik und die Beitragsabrechnung,
3. der Jahresabschluss nebst zugehörigen Anlagen.
2 Ferner sind termingerecht sämtliche Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und die Auflagen zu erledigen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe festgesetzt worden sind.
(4) 1 Die Fristen für den Zugang von Unterlagen und Zahlungen werden gegenüber Bezirken von der Landesverbandstagung oder dem Landesverbandsrat, gegenüber den Ortsgruppen durch die Bezirkstagung oder den Bezirksrat festgesetzt. 2 Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend.
§ 61
Interner Geschäftsverkehr
1 Im internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Dieser führt jeweils über die unmittelbar übergeordnete beziehungsweise nachgeordnete Gliederung.

