Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein e.V.

Allgemeine Bestimmungen

VIII. Allgemeine Bestimmungen

§ 34
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist auf allen Ebenen das Kalenderjahr.

§ 35
Einladungen

(1) 1 Einladungen zu den Versammlungen der Organe müssen schriftlich erfolgen und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. ² Das Original der Einladung muss vom Einladenden unterzeichnet sein. 3 Die Übersendung an die Einzuladenden kann auf postalischem oder auf elektronischem Wege (per E-Mail oder Fax) erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einladung zu einer Vorstandssitzung in Eilfällen auch durch telefonische Benachrichtigung der Einzuladenden erfolgen.

(3) Die Frist für die Einladung beträgt – soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt – außer in den Fällen des Absatzes 2 mindestens zwei Wochen. Für die Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung.

(4) Zu Beginn einer jeden Versammlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festzustellen.

§ 36
Anträge

(1) 1 Anträge an ein Organ sind schriftlich, versehen mit Begründung und Unterschrift unter Wahrung der jeweils vorgeschriebenen Frist einzureichen. 2 Das kann auch per E-Mail oder Fax geschehen. 3 Für die Fristwahrung ist der Eingang auf der Geschäftsstelle maßgebend.

(2) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verändern, sind zulässig.

(3) 1 Anträge zu nicht auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten und solche, die sich erst bei der Beratung eines Antrages ergeben und nicht unter Absatz 2 fallen, sind, wenn sie als dringend bezeichnet und als solche auch schriftlich begründet sind, Dringlichkeitsanträge. ² Sie können nur mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

(4) Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Versammlung eingeladenen Teilnehmern unverzüglich durch die einladende Stelle weitergeleitet werden, es sei denn, mit der Einladung ist bereits kundgetan, zu welchem Zeitraum solche Anträge nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle eingesehen oder von dort abgefordert werden können.

§ 37
Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfähigkeit von Organen und Gremien ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Wird die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf dauerhaft unterschritten, so tritt Beschlussunfähigkeit nur ab dem Zeitpunkt ein, zu dem diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wird.

(3) 1 Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. 2 Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 3 Die Mindestfrist des Satzes 2 gilt nicht in Eilfällen.

§ 38
Abstimmungen und Wahlen

(1) 1 Abstimmungen lässt der Versammlungsleiter durchführen. 2 Es wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen abgestimmt, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beschlossen.

(2) 1 Beschlüsse der Organe und Gremien werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) 1 Für Wahlen, ausgenommen die Wahl des Tagungspräsidiums, ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. ² Der Vorsitzende hat die Stellung des Versammlungsleiters. ³ Zum Ausschuss kann ein Mitglied des Vorstandes der übergeordneten Gliederung gehören.

(4) 1 Gewählt wird grundsätzlich offen, es sei denn, es wird mit Mehrheit widersprochen. 2 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Erreicht bei einer Wahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. 4 Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erreicht. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung.

§ 39
Protokoll

(1) Über den Inhalt jeder Versammlung eines Organs oder Gremiums wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Organs sowie den übrigen zur Versammlung zu Ladenden binnen zwei Monaten zur Kenntnis gebracht werden muss.

(2) 1 Ein Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich durch ein Mitglied des Organs oder eine zur Versammlung zu ladende andere Person Einspruch erhoben worden ist. ² Über einen Einspruch entscheidet die nächste Versammlung des Organs, bei Landesverbandstagungen der nächste Landesverbandsrat.

§ 40
Haupt- und Wahlamt

Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen des Landesverbandes oder seiner Gliederungen wahrnehmen.