Jugend
V. Jugend
§ 12
DLRG-Jugend
(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Landesverband.
(2) 1 Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit sind ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Landesverbandes. ² Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des Landesverbandes Nordrhein der DLRG.
(3) Aufbau und Gliederung der Jugend entsprechen denen des Landesverbandes.
(4) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die vom Landesjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Landesverbandsrates bedarf.
(5) 1 In den Jugendvorständen sind die Vorstände durch zwei ihrer Mitglieder vertreten. 2 In den Vorständen werden die Jugendvorstände nach §§ 26 Absatz 1 Nummer 11 und 53 Absatz 1 Nummer 7 vertreten.

