Zweck und Gemeinnützigkeit
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 2
Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe des Landesverbandes ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
(3) Zu den Aufgaben gehören auch die
1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
2. Jugendarbeit,
3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
4. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
5. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
6. Mitwirkung bei der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung durch die DLRG,
7. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Organisationen.
§ 3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) 1 Der Landesverband Nordrhein e.V. ist eine selbstständige Organisation der DLRG. ² Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.³ Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) 1 Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ² Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. ³ Dieser darf niemandem Kosten erstatten, die seinem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
(3) 1 Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. ² Mitarbeiter des Landesverbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer für den Landesverband entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

