Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein e.V.

Veröffentlichungsorgan

XII. Veröffentlichungsorgan

§ 63

1 Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG wird anerkannt. 2 Beschlüsse der Landesverbandstagung über das Veröffentlichungsorgan betreffende Bezugspflichten sind für Gliederungen und Mitglieder bindend.