Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein e.V.

Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

XI. Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen

§ 62

(1) 1 Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2 Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG geregelt.

(2) Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(3) Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

(4) 1 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2 Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG. 3 Darüber hinaus beschließt der Landesverband über anderweitige Ehrungen von Mitgliedern und Gliederungen. 4 Bezirke können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Landesverbands-vorstandes verleihen. 5 Ortsgruppen können Ehrenmitgliedschaften mit Zustimmung des Bezirksvorstandes verleihen.

(5) Richtlinien und Anweisungen der DLRG sind für alle Gliederungen verbindlich.