Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein e.V.

Organe des Landesverbandes

VI. Organe des Landesverbandes

1. Landesverbandstagung

§ 13
Zuständigkeit

(1) 1 Die Landesverbandstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Landesverbandes. 2 Sie gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten des Landesverbandes. 3 Insbesondere ist sie zuständig für
1.    die Entgegennahme der Berichte der übrigen Organe sowie der Revisoren,
2.    Wahlen
a)    der Mitglieder des Vorstandes,
b)    der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
c)    der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts,
d)    der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundestagung,
e)    zweier Revisoren und zweier Stellvertreter,
3.    Kenntnisnahme der Wahlen zum Landesjugendvorstand,
4.    Entlastung des Vorstandes,
5.    Festsetzung von Beitragsanteilen, Umlagen und Fälligkeiten,
6.    Genehmigung des Jahresabschlusses,
7.    Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
8.    Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge,
9.    Satzungsänderungen.

(2) Die Landesverbandstagung ist öffentlich.

§ 14
Zusammensetzung

(1) Die Landesverbandstagung setzt sich zusammen aus den
1.    Delegierten der Bezirke,
2.    Bezirksleitern oder jeweils einem anderen Mitglied der Bezirksvorstände,
3.    Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes.

(2) 1 Die Bezirke entsenden je vollendete 1.000 Mitglieder einen Delegierten. 2 Die Berechnung der Delegiertenzahlen erfolgt nach der Mitgliederstatistik des letzten Jahres vor der Landesverbandstagung. 3 Stichtag ist jeweils der 31. Dezember.

(3) Die Namen der Delegierten und Ersatzdelegierten müssen im Protokoll der letzten vor der Landesverbandstagung liegenden Bezirkstagung beziehungsweise Versammlung des Bezirksrats enthalten sein, das spätestens zu Beginn der Landesverbandstagung vorgelegt werden muss.

(4) Den Vorsitz führt in der Landesverbandstagung ein Tagungspräsidium von drei durch die Versammlung zu wählenden Mitgliedern.

§ 15
Stimm- und Rederecht

(1) 1 Stimmberechtigt sind die Delegierten und Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise die anstelle des Vorsitzenden entsandten Vorstandsmitglieder derjenigen Bezirke, die alle ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben, sowie die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes. 2 Verpflichtungen in diesem Sinne sind:
1.    fristgerechte Abgabe
a)    des Statistischen Jahresberichts,
b)    der Mitgliederstatistik und der Beitragsabrechnung,
c)    des Jahresabschlusses nebst zugehörigen Anlagen,
2.    Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Landesverband,
3.    Erledigung von Auflagen, die durch Beschlüsse übergeordneter Organe verlangt worden sind.

(2) 1 Ist ein Bezirk seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so entscheidet über die Stimmberechtigung nach Bericht des Landesverbandsvorstandes und Anhörung des betroffenen Bezirkes auf dessen Antrag die Landesverbandstagung. 2 Es findet keine Debatte statt.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

(4) Bei der Landesverbandstagung haben außer deren Mitgliedern auch der Vorsitzende des Schieds- und Ehrengerichts, die Revisoren und die Leiter der Tätigkeitszentren Rederecht.

§ 16
Zusammentreten

1 Die Landesverbandstagung tritt alle vier Jahre zusammen, ferner als außerordentliche Landesverbandstagung auf Beschluss des Landesverbandsrates oder des Vorstandes. 2 Sollen Neuwahlen auf einer außerordentlichen Landesverbandstagung stattfinden, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf es dazu eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Landesverbandsrates.

§ 17
Einberufung

(1) 1 Zur Landesverbandstagung muss der Landesverbandspräsident mindestens zwei Monate vorher deren Mitglieder, den Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichts, die Revisoren und die Leiter der Tätigkeitszentren einladen. 2 Die Landesverbandstagung ist mindestens vier Monate vorher anzukündigen.

(2) 1 Für eine außerordentliche Landesverbandstagung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. 2 Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.

§ 18
Anträge

(1) Anträge zur Landesverbandstagung müssen mindestens einen Monat, zu einer außerordentlichen Landesverbandstagung mindestens eine Woche vorher
eingegangen sein.

(2) Antragsberechtigt sind
1.    die stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbandstagung,
2.    der Landesverbandsrat,
3.    der Landesverbandsvorstand,
4.    der Landesjugendvorstand,
5.    die Bezirksvorstände.


2. Landesverbandsrat

§ 19
Zuständigkeit

(1) 1 Der Landesverbandsrat sorgt für eine Zusammenfassung aller im Landesverband wirkenden Kräfte. ² Er berät  und beschließt über Angelegenheiten, die nicht der Landesverbandstagung vorbehalten sind (§ 13 Absatz 1), sowie über die ihm vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.

(2) In den Jahren, in denen die Landesverbandstagung nicht zusammentritt, ist der Landesverbandsrat außerdem zuständig für die
1.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Revisoren,
2.    Ergänzungswahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundestagung, sofern nicht die Landesverbandstagung noch vor der Bundestagung zusammentritt,
3.    sonst notwendige Ergänzungswahlen,
4.    Kenntnisnahme der Wahlen zum Landesjugendvorstand,
5.    Entlastung des Vorstandes,
6.    Genehmigung des Jahresabschlusses,
7.    Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
8.    Festlegung von Umlagen, Zahlungen und Fälligkeiten,
9.    Entscheidung über ihm vorgelegte Anträge,
10.    Zustimmung zur Landesjugendordnung.

(3) Jeweils beim ersten Zusammentritt nach einer ordentlichen Landesverbandstagung beruft der Landesverbandsrat die Verleihungsausschüsse für die besonderen Ehrungen des Landesverbandes.

§ 20
Zusammensetzung

(1) Den Landesverbandsrat bilden
1.    die Bezirksleiter oder ein anderes Mitglied ihrer jeweiligen Bezirksvorstände,
2.    die Leiter der Tätigkeitszentren des Landesverbandes,
3.    die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes
4.    die Stellvertreter der Mitglieder des Landesverbandsvorstandes gemäß § 26 Absatz 3
5.    die nach § 30 berufenen Beauftragten.

(2) Den Vorsitz führt der Landesverbandspräsident oder ein Landesverbandsvizepräsident.

§ 21
Stimm- und Rederecht

(1) Stimmberechtigt sind die in § 20 unter Nr. 1 bis 3 genannten Mitglieder des Landesverbandsrates, der Vertreter eines Bezirkes jedoch nur, wenn sein Bezirk die ihm obliegenden, in § 15 Absatz 1 Satz 2 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

(2) Ist ein Bezirk den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

(4) Im Landesverbandsrat haben außer dessen Mitgliedern der Vorsitzende des Schieds- und Ehrengerichts, die Revisoren, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 und die Beauftragten nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 Rederecht.


§ 22
Zusammentreten

Der Landesverbandsrat tritt jährlich mindestens einmal, ferner auf Beschluss des Landesverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

§ 23
Einberufung

Zur Versammlung des Landesverbandsrates muss der Landesverbandspräsident mindestens einen Monat vorher dessen Mitglieder, den Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichts und die Revisoren einladen.

§ 24
Anträge

(1) Anträge an den Landesverbandsrat müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein.

(2) Antragsberechtigt sind
1.    die stimmberechtigten Mitglieder des Rates,
2.    der Landesverbandsvorstand,
3.    der Landesjugendvorstand,
4.    Bezirksvorstände.


3. Landesverbandsvorstand

§ 25
Aufgaben

1 Der Landesverbandsvorstand leitet den Landesverband im Rahmen dieser  Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. ² Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Landesverbandstagung und des Landesverbandsrates sowie der übergeordneten Gremien.

§ 26
Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden
1.    Landesverbandspräsident,
2.    bis zu drei Landesverbandsvizepräsidenten,
3.    Geschäftsführer, wenn kein hauptamtlicher Geschäftsführer tätig ist,
4.    Schatzmeister,
5.    Leiter Ausbildung,
6.    Leiter Einsatz,
7.    Arzt,
8.    Leiter der  Öffentlichkeitsarbeit,
9.    Justiziar,
10.    bis zu drei Beisitzer,
11.    zwei von der Landesjugend eingesetzte Mitglieder des Landesjugendvorstands.

(2) 1 Der Landesverbandspräsident und die Landesverbandsvizepräsidenten können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. 2 Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.

(3) Die in Absatz  1 genannten Vorstandsmitglieder zu Nummer 3 bis 9 sollen je einen gewählten Vertreter erhalten, der im Verhinderungsfall die Funktion seines Vorstandsmitglieds übernimmt.

§ 27
Vertretungsbefugnis

1 Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Landesverbandspräsident und die Landesverbandsvizepräsidenten. ² Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. ³ Vereinsintern ist vereinbart, dass die Landesverbandsvizepräsidenten nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Landesverbandspräsidenten vertretungsberechtigt sind.

§ 28
Amtszeit

1 Die in § 26 Absatz 1 unter Nummer 1 bis 10 aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Stellvertreter nach § 26 Absatz 3 werden für die Zeit bis zur nächsten Landesverbandstagung gewählt, auf der Neuwahlen anstehen. ² Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl für das entsprechende Amt, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Tagesordnungspunktes „Wahlen“.

§ 29
Geschäftsverteilung und geschäftsführender Vorstand

(1) Der Landesverbandsvorstand legt erstmals zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Ämter fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

(2)  1 Es kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. 2 Seine Zusammensetzung und seine Aufgaben bestimmt der Vorstand.

§ 30
Beauftragte

1 Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen. 2 Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes oder durch Beschluss des Landesverbandsvorstandes.


4. Schieds- und Ehrengericht

§ 31
Aufgaben

(1) Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, innerhalb des Landesverbandes das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, insbesondere in folgenden Fällen:
1.    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdungen der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichts als bindend anerkennt,
2.    Handlungen von Mitgliedern und Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie Regelungen der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichts diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Es hat ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung der DLRG, dieser Satzung und den Satzungen der Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.

(3) Es entscheidet auch über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahndet Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG beziehungsweise der International Life Saving Federation (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

§ 32
Sanktionen

Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander verhängen:
1.    Rüge oder Verwarnung,
2.    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
3.    befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
4.    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
5.    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
6.    zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG beziehungsweise international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).