Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Nordrhein e.V.

Bestimmungen für Gliederungen

IX. Bestimmungen für Gliederungen

1. Allgemein

§ 41
Name

1 Der Name der Gliederung setzt sich zusammen aus der Bezeichnung „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft“, der Gliederungsebene (Bezirk beziehungsweise Ortsgruppe) und der Bezeichnung der Gebietskörperschaft, in der sie ihren Sitz hat. 2 Regionale weitere Zusätze sind statthaft, soweit dies zur Unterscheidung mehrerer Gliederungen in einer Gebietskörperschaft zweckdienlich ist.

§ 42
Zweck und Mitgliedschaft

1 Die Vorschriften der Abschnitte II und III dieser Satzung über den Zweck  und die Mitgliedschaft sind inhaltlich für alle Gliederungen verbindlich. 2 Sie sind sinngemäß in die Satzung der Gliederung aufzunehmen. 3 Erweiterungen des Zweckkataloges sind nicht zulässig.


2. Organe der Gliederungen

§ 43
Allgemein

1 Als Organe haben Bezirke die Bezirkstagung und den Bezirksvorstand, Ortsgruppen die Ortsgruppentagung und den Ortsgruppenvorstand. 2 In Bezirken mit Ortsgruppen kann zusätzlich zur Bezirkstagung ein Bezirksrat gebildet werden. 3 Ferner kann in jeder Gliederung ein Schieds- und Ehrengericht eingerichtet werden.


a) Bezirks- und Ortsgruppentagung

§ 44
Zuständigkeit

1 Bezirks- und Ortsgruppentagung sind die obersten Organe ihrer Gliederung. 2 Sie geben die Richtlinien für deren Tätigkeit und behandeln grundsätzliche Angelegenheiten. 3 Sie sind für ihre Gliederungsebene insbesondere zuständig für die
1.    Entgegennahme der Berichte der übrigen Organe sowie der Revisoren,
2.    Wahlen
a)    der Mitglieder des Vorstandes,
b)    der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,
c)    der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts,
d)    der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Tagung der jeweils nächst höheren Gliederungsebene,
e)    zweier Revisoren und zweier Ersatzrevisoren,
3.    Kenntnisnahme der Wahlen zum Jugendvorstand der Gliederung,
4.    Entlastung des Vorstandes,
5.    Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und Fälligkeiten,
6.    Genehmigung des Jahresabschlusses,
7.    Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
8.    Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge.

§ 45
Zusammensetzung

(1) Die Bezirks- und Ortsgruppentagung setzt sich jeweils aus den Mitgliedern ihrer Gliederung zusammen.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Bezirkstagung in Bezirken mit Ortsgruppen aus den
1.    Delegierten der Ortsgruppen,
2.    Ortsgruppenleitern oder einem anderen Vorstandsmitglied der jeweiligen Ortsgruppe,
3.    Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 entsenden die Ortsgruppen pro angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten. 2 Die Berechnung der Delegiertenzahlen erfolgt nach der Mitgliederstatistik des letzten Jahres vor der Bezirkstagung. 3 Stichtag für die Statistik ist jeweils der 31. Dezember.

(4) 1 Die Namen der Delegierten zur Bezirkstagung müssen im Protokoll der Ortsgruppentagung enthalten sein, in der ihre Wahl stattgefunden hat. 2 Das Protokoll ist spätestens zu Beginn der Bezirkstagung vorzulegen.

§ 46
Zusammentreten

(1) 1 Die Bezirks- oder Ortsgruppentagung tritt jährlich einmal, ferner als außerordentliche Tagung auf Antrag des Vorstandes der Gliederung oder von fünf Prozent der Mitglieder zusammen. 2 Sollen auf einer außerordentlichen Tagung Neuwahlen stattfinden, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, muss das von zehn Prozent der Mitglieder beantragt werden.

(2) 1 Bei Bezirken mit Ortsgruppen, in denen kein Bezirksrat besteht, wird eine außerordentliche Bezirkstagung auf Antrag des Bezirksvorstandes oder der Vorstände von einem Viertel der dem Bezirk angehörenden Ortsgruppen einberufen. 2 Sollen auf einer außerordentlichen Tagung Neuwahlen stattfinden, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, muss das von zwei Dritteln der Vorstände der dem Bezirk angehörenden Ortsgruppen beantragt werden.

(3) 1 In Bezirken, in denen ein Bezirksrat gebildet wird, kann bestimmt werden, dass die Bezirkstagung in einem zwischen zwei und vier Jahren festzulegenden Turnus einzuberufen ist. 2 Ferner findet auf Antrag des Bezirksvorstandes oder des Bezirksrates eine außerordentliche Bezirkstagung statt. 3 Sollen auf einer außerordentlichen Tagung Neuwahlen stattfinden, obwohl noch ein gewählter Vorstand im Amt ist, bedarf es eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln gefassten Beschlusses des Bezirksrates.

§ 47
Stimmrecht

(1) Bei der Bezirkstagung von Bezirken ohne Ortsgruppen und bei Ortsgruppentagungen sind die anwesenden Mitglieder der Gliederung nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Satzung stimmberechtigt.

(2) 1 Bei der Bezirkstagung von Bezirken mit Ortsgruppen sind die Delegierten und Leiter derjenigen Ortsgruppen, die alle ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben, und die Mitglieder des Bezirksvorstands stimmberechtigt. 2 Verpflichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind:
1.    fristgerechte Abgabe
a)    des Statistischen Jahresberichts,
b)    der Mitgliederstatistik und der Beitragsabrechnung,
c)    des Jahresabschlusses nebst zugehörigen Anlagen,
2.    Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirk und dem Landesverband,
3.    Erledigung der Auflagen, die durch bindende Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen erteilt wurden.

(3) 1 Ist im Falle des Absatzes 2 eine Ortsgruppe den dort genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so entscheidet über die Stimmberechtigung nach Bericht des Bezirksvorstandes und Anhörung der betroffenen Ortsgruppe auf deren Antrag die Bezirkstagung. 2 Es findet keine Debatte statt.

(4) Jeder anwesende Stimmberechtigte hat eine Stimme.


b) Bezirksrat

§ 48
Zuständigkeit

(1) 1 Der Bezirksrat sorgt für die Zusammenfassung aller im Bezirk wirkenden Kräfte. 2 Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Bezirkstagung (§ 44 Absatz 1) vorbehalten sind.

(2) In den Jahren, in denen die Bezirkstagung nicht zusammentritt, ist der Bezirksrat insbesondere zuständig für die
1.    Entgegennahme der Berichte der übrigen Organe sowie der Revisoren,
2.    Ergänzungswahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesverbandstagung, sofern die Bezirkstagung nicht noch vor der Landesverbandstagung zusammentritt,
3.    sonst notwendige Ergänzungswahlen,
4.    Kenntnisnahme der Wahlen zum Bezirksjugendvorstand,
5.    Entlastung des Bezirksvorstandes,
6.    Festsetzung von Umlagen, Zahlungen und Fälligkeiten,
7.    Genehmigung des Jahresabschlusses,
8.    Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes,
9.    Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge.

§ 49
Zusammensetzung

Den Bezirksrat bilden
1.    je zwei Mitglieder der Vorstände aller dem Bezirk angehörenden Ortsgruppen,
2.    die Mitglieder des Bezirksvorstandes,
3.    die Stellvertreter der Bezirksvorstandsmitglieder nach § 53 Absatz 2,
4.    die nach § 54 berufenen Beauftragten des Bezirkes.

§ 50
Zusammentreten

1 Der Bezirksrat tritt jährlich einmal, ferner auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. 2 In Jahren, in denen eine Bezirkstagung stattfindet, kann der Bezirksrat entfallen.

§ 51
Stimmrecht

(1) 1 Stimmberechtigt sind die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Bezirksrates. 2 Für das Stimmrecht der beiden Mitglieder eines Ortsgruppenvorstandes  gelten jeweils die Vorschriften des § 47 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Jeder anwesende Stimmberechtigte hat eine Stimme.


c) Vorstand

§ 52
Aufgaben

1 Der Bezirksvorstand leitet den Bezirk, der Ortsgruppenvorstand die Ortsgruppe jeweils im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2 Dem Bezirksvorstand obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates, dem Ortsgruppenvorstand der Beschlüsse der Ortsgruppentagung. 3 Darüber hinaus haben sie die für sie verbindlichen Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen umzusetzen.

§ 53
Vorstandsämter

(1) 1 Den Vorstand bilden
1.    Leiter der Gliederung,
2.    mindestens ein stellvertretender Leiter der Gliederung,
3.    Geschäftsführer, der nur entfallen kann, wenn keine eigene Mitgliederverwaltung besteht oder wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt ist,
4.    Schatzmeister,
5.    Leiter Ausbildung,
6.    Leiter Einsatz,
7.    Vorsitzender der DLRG-Jugend oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Jugendvorstands, sofern in der Gliederung ein nach der jeweiligen Jugendordnung gewählter Jugendvorstand besteht, sonst ein Beisitzer mit dem Aufgabengebiet „Aufbau der DLRG-Jugend in der Gliederung“.

(2) 1 Den Gliederungen steht es frei, darüber hinaus weitere Funktionen für ihren Vorstand in der Satzung zu normieren. 2 Die Satzung kann ferner vorsehen, dass für Vorstandsmitglieder – ausgenommen Leiter und stellvertretende Leiter der Gliederung – Stellvertreter gewählt werden sollen, die im Falle auch nur vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitglieds in dessen Funktion eintreten.

(3) 1 Leiter und stellvertretende Leiter der Gliederung können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausüben. 2 Im Übrigen können jedoch einzelne Vorstandsfunktionen in Personalunion besetzt werden.

(4) 1 Den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden Leiter und stellvertretende Leiter der Gliederung. 2 Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3 Gliederungsintern gilt, dass stellvertretende Leiter nur im nicht nachweispflichtigen Fall der Verhinderung des Leiters vertretungsberechtigt sind.

§ 54
Beauftragte

(1) Der Vorstand kann für besondere Arbeitsbereiche Beauftragte berufen.

(2) 1 Beauftragte gehören nicht zum Vorstand. 2 Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes oder aufgrund Vorstandsbeschlusses.



d) Schieds- und Ehrengericht

§ 55
Bildung des Schieds- und Ehrengerichts

(1) 1 Gliederungen können für ihren Bereich ein Schieds- und Ehrengericht wählen. 2 Die Besetzung regeln die Satzung der DLRG und die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichts entspricht der Wahlperiode des Vorstandes.

(3) Hat eine Gliederung kein Schieds- und Ehrengericht, so ist das Schieds- und Ehrengericht der nächst übergeordneten Gliederung zuständig, für die ein solches Gericht besteht.

§ 56
Aufgaben und Verfahren

1 Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts ergeben sich aus § 38 der Satzung der DLRG, §§ 31, 32 dieser Satzung und § 3 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG. 2 Die Zuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts sowie die Verfahrensordnung ergeben sich aus der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.