Struktur
IV. Struktur
§ 10
Gliederung des Landesverbandes
(1) 1 Der Landesverband gliedert sich in Bezirke. ² Die Bezirke können sich mit Zustimmung des Landesverbandsvorstandes in Ortsgruppen untergliedern.
(2) 1 Grenzen und Namen der Gliederungen stimmen mit den Verwaltungsgrenzen innerhalb des Landesteiles Nordrhein des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen überein. ² Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Landesverbandsrates möglich.
(3) 1 Landesverband, Bezirke und Ortsgruppen können zweckdienliche Tätigkeitszentren, insbesondere für Ausbildung, Wasserrettungsdienste und Katastrophenschutz einrichten. ² Die Leitung kann einem Beauftragten oder einem Ausschuss übertragen werden. ³ Für Tätigkeitszentren des Landesverbandes wird ein Leiter bestellt.
§ 11
Bezirke und Ortsgruppen
(1) 1 Bezirke können mit Zustimmung des Landesverbandsvorstandes, Ortsgruppen mit Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes eigene Rechtsfähigkeit aufgrund eines entsprechenden Beschlusses einer eigens hierzu einberufenen Gründungsversammlung durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen. ² Wird die Zustimmung verweigert, kann von Bezirken der Landesverbandsrat, von Ortsgruppen der Bezirksrat angerufen werden.
(2) 1 Die Satzungen der Bezirke müssen mit den bindenden Vorschriften in den Satzungen der DLRG und des Landesverbandes, Satzungen der Ortsgruppen mit den bindenden Vorschriften in den Satzungen ihres Bezirkes, des Landesverbandes und der DLRG in Einklang stehen. ² Satzungen der Bezirke einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes. 3 Satzungen der Ortsgruppen einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes.

