Mitgliedschaft
III. Mitgliedschaft
§ 4
Aufnahme
(1) 1 Mitglieder des Landesverbandes können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. ² Sie erkennen mit ihrem Aufnahmeantrag diese Satzung, die Satzung der DLRG sowie die geltenden Ordnungen, Anweisungen und Richtlinien (§ 62) an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. ³ Mit ihrer Aufnahme erwerben sie gleichzeitig die Mitgliedschaft der DLRG.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die örtliche Gliederung.
§ 5
Ausübung der Rechte
(1) 1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in ihrer örtlichen Gliederung aus. ² Sie werden in den übergeordneten Gliederungen durch die dafür von den jeweils zuständigen Organen gewählten Delegierten vertreten.
(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der geschuldete Beitrag mindestens für das vorangegangene Jahr gezahlt worden ist.
§ 6
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2 Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur volljährige Mitglieder ausüben. 3 Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Landesjugendordnung.
§ 7
Beitrag
(1) 1 Die Mitglieder haben die von ihrer örtlichen Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. ² Diese beinhalten die Anteile der übergeordneten Gliederungen. ³ Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig.
(2) Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf etwa bestehende Rückstände verrechnet.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung wirksam wird.
§ 8
Haftung bei eigenmächtigen Handlungen
1 Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die DLRG, der Landesverband und die Gliederungen nicht verpflichtet. ² Für Schäden haftet der Handelnde persönlich.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) 1 Die Austrittserklärung eines Mitgliedes kann nur zum 31. Dezember des Jahres erklärt werden. ² Die Erklärung muss der örtlichen Gliederung spätestens zum 30. November des Jahres schriftlich zugegangen sein.
(3) 1 Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen ab einem Rückstand mit zwei Jahresbeiträgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. ² Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Beiträge für die Ausfallzeiten rückwirkend fortgeführt werden. 3 Die Rückwirkung hat nicht zur Folge, dass für die Dauer der Ausfallzeiten nachträglich Mitgliedschaftsrechte geltend gemacht werden können.
(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.

