Rechte am Bild - Stellungnahme des LandesSportBundes NRW; Autor: Rechtsanwalt Golo Busch
Bildnisse von Sportlern dürfen gemäß § 22 des Gesetzes betreffend des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (KUG) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 22 KUG lautet, wie folgt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ eine Entlohnung erhielt.“
§ 23 KUG regelt einige Ausnahmen zu § 22 KUG. Danach dürfen ohne die erforderliche Einwilligung Fotos verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder um Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, handelt.
In der Praxis regeln Vereinssatzung, Verbandsatzung, Arbeitsverträge und gesonderte Lizenzvereinbarung detailliert ausgestaltet die Einwilligungen der Sportler, wodurch in der Regel umfassende Einwilligungen am Ende in einer Hand gebündelt werden.
Der Bildnisschutz findet sowohl bei Fotografien als auch bei bewegten Bildern Anwendung. Der Begriff des „Bildnisses“ setzt allein die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus, sei es durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade der abgebildeten Person eigen sind oder die sich durch den beigegebenen Text ableiten lassen.
Insbesondere in Bezug auf die redaktionelle Berichterstattung unterliegt § 22 KUG jedoch einer Reihe von Ausnahmen, die als Ausprägung der in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz normierten Rundfunk- und Pressefreiheit in § 23 KUG Niederschlag gefunden haben. Die Einschränkungen betreffen Fallgestaltungen, in denen das Publikationsinteresse das Selbstbestimmungsrecht des Sportlers überwiegt. So ist beispielsweise der Bildbericht über eine Sportveranstaltung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne die Einwilligung von Sportlern zulässig, wenn sich die Berichterstattung auf die Darstellung des Geschehens beschränkt und einen repräsentativen Eindruck derselben vermittelt. Daneben sind Personen der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vom Bildnisschutz ausgenommen. Sportler, die an einer öffentlich übertragenen Sportveranstaltung von allgemeinem Interesse teilnehmen, gelten in Bezug auf die Berichterstattung über dieses Ereignis (bekanntheitsunabhängig) als relative Person der Zeitgeschichte und genießen daher grundsätzlich keinen Bildnisschutz gemäß § 22 ff. KUG. Auch an die Einstufung von Sportlern und Trainern als absolute Personen der Zeitgeschichte werden nur geringe Anforderungen gestellt.
Wenn Sie Vereinsmitglieder im Rahmen eines Schwimmwettkampfes fotografieren und diese Fotos im Zusammenhang mit der Berichtserstattung über diesen Schwimmwettkampf auf Ihrer Homepage einstellen, so halte ich dies für unproblematisch.
Sollte es sich um Fotos aus dem Trainingsbetrieb handeln oder Einzelaufnahmen von minderjährigen Sportlern, dann empfehle ich dringend eine Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Sollte diese Einwilligung nicht vorliegen, könnte ein Verstoß gegen § 22 KUG vorliegen.
Im Weiteren weise ich darauf hin, dass Fotos jeglicher Art auch durch das Urheberrecht geschützt sind. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber ebenfalls in die Veröffentlichung und Nutzung des Fotos zustimmen muss. Sollten Sie unter Verstoß gegen das Urheberrecht ein Foto nutzen, so kann dies auch zu Schadensersatzansprüchen des Rechteinhabers gegen den das Foto nutzenden Sportvereins führen.
Abschließend lassen sich zu Ihrer Anfrage zusammenfassend folgende Aussagen treffen:
Fotos, die Ihnen Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen und die lediglich Athleten im Rahmen eines Wettkampfes abbilden, können nach meiner Ansicht ohne Einwilligung der Athleten veröffentlicht werden.
Fotos bzw. einzelne Abbildungen von Sportlern außerhalb eines offiziellen sportlichen Wettkampfes sollten nur eingestellt werden, wenn der Abgebildete in die Veröffentlichung einwilligt. Bei minderjährigen Sportlern müssen immer der Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten einwilligen.
Sollten Sie Fotos von professionellen Fotografen nutzen, ist dringend auch immer eine Einwilligung des Rechtinhabers (Fotografen) in die Nutzung des Fotos einzuholen.
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne per E-Mail zur Verfügung.
Golo Busch
Rechtsanwalt
zgl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachreferent Recht des LandesSportBundes NRW
Schulte-Rentrop-Weg 51
45968 Gladbeck
Tel.: 02043/27 39 37
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